Betreuungsverfahren

Das Betreuungsverfahren

Das Betreuungsverfahren wird immer dann angewendet wenn eine Volljährige Person nicht mehr über sich selbst entscheiden kann. Nach § 1896 BGB bedeutet dies das zum Beispiel eine Erkrankung vorliegen muss die es der Person unmöglich macht ihre Angelegenheiten persönlich zu erledigen. Besonders Alte Menschen in Pflegeheimen trifft dieses wichtige Gesetz besonders. Aber auch plötzliche Unfälle die eine Person in ihrer Bewegung Einschränken oder es gar unmöglichen machen das sich die Person selbständig um ihre Angelegenheiten kümmern kann machen die Vollmacht zu einem wichtigen Punkt. Angehörige besitzen so die Möglichkeit neben der Pflege der Person sich auch im Sinne der Person um bürokratische oder alltägliche Dinge zu kümmern. Das kann von der Unterzeichnung eines wichtigen Schreibens über die Abholung von Dokumenten oder ähnliche Verfahren reichen. Daher ist es bereits oftmals im Vorfeld wichtig zu entscheiden wem eine Vollmacht ausgesprochen wird. Wenn die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig Regeln kann greift das Gesetz des Betreuungsverfahren in den Bereichen wo dem Betroffenen keine Handlung mehr ermöglicht wird selbständig zu agieren. Eine Querschnittslähmung kann beispielsweise dazu führen das die Person nicht mehr selbstständig dazu in der Lage ist wichtige Dokumente zu unterzeichnen geschweige denn diese abzuholen oder anzunehmen.

Die Bevollmächtigung

Eine Vollmacht ist deshalb noch lange kein Freibrief die betroffene Person zu entmündigen. Gerade alte oder kranke Leute haben daher Angst vor einem Missbrauch. Doch die Vollmacht sieht nach dem Gesetz vor entsprechend nach Einschränkung gewisser Lebensbereiche zu wirken. So kann die Vollmacht auch über begrenzte Bereiche aufgesetzt werden. Eine volljährige Person kann daher auch völlig verantwortlich für das eigene Leben sein aber zum Beispiel nicht mehr in der Lage sein ihre finanziellen Bereiche eigenständig zu handhaben. Hier kann das Betreuungsverfahren ebenfalls einsetzen und der Bevollmächtigte für die betroffene Person einspringen. Eine Vollmacht kann sich aber auch spezifisch auf lediglich medizinische Punkte beziehen. Dadurch hat der Bevollmächtigte beispielsweise kein Recht in Vermögensangelegenheiten tätig zu werden. Die einzelnen Punkte einer Vollmacht sollten aus diesem Grund vorab genau definiert werden damit es zu keinen Missverständnissen zwischen den beiden Parteien, volljährige Person und Bevollmächtigte Person, kommen kann.

Das Betreuungsgericht

Wenn allerdings keine Vollmacht im Sinne der Vorsorge erteilt wurde kann in einzelnen Fällen auch das Betreuungsgericht auf den Plan kommen um über das Betreuungsverfahren zu entscheiden. Dies ist dann der Fall wenn die volljährige Person nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Aus diesem Prozess erschließt sich das Betreuungsverfahren. Es werden medizinische Sachverständige angehört die mittels Gutachten die Lage einschätzen können. Die Prüfung stellt vor allem fest in welchen Bereichen die betroffene Person nicht mehr eigenverantwortlich Handeln kann und wo die Vollmacht ansetzen soll. In diesen präzisierten Bereichen wird der Person im Anschluss ein Betreuer an die Seite gestellt. Das Resultat des Verfahrens ist ein sogenannter Betreuungsbeschluss der noch einmal aufzeigt in welchen Bereichen eine Vollmacht greifen wird.
Meist wird der Betreuer aus ehrenamtlichen Bereichen eingeführt, in besonderen Fällen aber auch vom Gericht gestellt. Berücksichtigt wird bei dieser Angelegenheit ausgesprochen der mögliche Wille des Betroffenen. Der Wunsch nach einer bestimmten Person kann im besten Falle rechtzeitig und in der Zeit in der die betroffene Person noch eigenverantwortlich handeln kann, in einer Betreuungsverfügung niedergelegt werden.