Top 5 der größten Irrtümer über die Patientenverfügung

Wer entscheidet an meiner Stelle wenn ich nicht mehr meinen Willen äußern kann? Wie schütze ich mich vor der Willkür der Ärzte? Diese Frage stellen sich immer mehr Menschen. Gerade durch Krankheit oder Unfall können die Betroffenen ihren persönlichen Wunsch nicht mehr kundgeben.

Die Lösung Patientenverfügung

Welche medizinischen Maßnahmen sich ein Patient wünscht oder sonstige Willensäußerungen die die medizinische Behandlung betreffen werden mit einer sogenannten Patientenverfügung geregelt. Vorausgesetzt der Patient befindet sich beim Verfassen in guter psychischer Verfassung.
Mit einer Vorsorgevollmacht dagegen wir eine vertraute Person bevollmächtigt sich um persönliche Angelegenheiten zu kümmern und diesbezüglich Entscheidungen zu treffen. Dies betrifft gerade alle finanziellen Angelegenheiten, Wohnung, Vertretung vor Behörden und vieles mehr.

Die größten fünf Irrtümer der Patientenverfügung

Gut vorgesorgt zu haben ist schon einmal ein Pluspunkt. Dennoch kursieren viele Irrtümer über die Patientenverfügung durch die Welt. Welche fünf größten Irrtümer das sind, soll hier genauer erläutert werden.

1. Vorsorgevollmacht gilt in allen Bereichen
Dieser Irrtum ist weit verbreitet. Die Vorsorgevollmacht soll angeblich die Gesundheitssorge mit abdecken. Dem ist nicht so, denn die Patientenverfügung gilt für den Arzt der den Patienten behandelt.
Dagegen wird in der Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Gesundheitsangelegenheiten bestimmen soll wenn der Wille nicht mehr geäußert werden kann. Der Bevollmächtigte gibt den Arzt Anweisungen mit mutmaßlichen Willen, was zu tun ist.
Dies gilt ebenso für einen Betreuer, der vom Betreuungsgericht eingesetzt wird.
Die Wünsche eines Patienten sind allein mit der Vorsorgevollmacht nicht nachvollziehbar, weshalb sie in einer gesonderten Patientenverfügung geregelt werden müssen.

2. Relevanz nur für ältere Menschen
Frühzeitige Vorsorge ist wichtig. Gerade weil sehr schnell einmal ein Unfall passieren kann. Deshalb ist es möglich, eine Patientenverfügung in jeder Lebensphase zu verfassen.
Dies ist gerade auch für jüngere Menschen Ratsam, da jeder einmal damit rechnen muss zu erkranken oder einen Unfall zu haben. Eine Willenserklärung zu Behandlungsmaßnahmen in Form einer Patientenverfügung ist in diesen Fällen sehr hilfreich.
Zu beachten ist jedoch, dass der Inhalt einer Patientenverfügung je nach Lebenssituation verschieden sein kann. Der Wunsch eines jungen Menschen unterscheidet sich von dem eines Alten. Somit kann sich der Wille während der Lebenszeit ändern. Am besten ist es, die Verfügung regelmäßig zu aktualisieren

3. Die Angehörigen entscheiden
Die gesetzlichen Vertreter sind gegen allen Vermutungen nicht etwa der Ehepartner oder die Kinder. Natürlich treffen nahe Angehörige im Alltag die eine oder andere Entscheidung in Vertretung des Anderen. Aber diese sind unwirksam, solange diese nicht von der vertretenden Person genehmigt wurden. Das heißt, im Krankheitsfall zählen nur der Wille und die Entscheidung des Patienten.
Die Angehörigen dürfen nur entscheiden, wenn eine rechtsgeschäftliche Vollmacht für den Einzelfall oder eine Vorsorgevollmacht im Vornherein verfasst und unterzeichnet wurde. Eine weitere Möglichkeit ist der vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer. Dieser ist ebenso Entscheidungsberechtigt.

4. Erstellung durch den Notar
Eine Verfassung privatschriftlich anhand eines Mustertextes ist genauso gültig wie eine vom Notar beglaubigte Patientenverfügung. Somit ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung in diesem Falle nicht notwendig.
Wenn an der Geschäftsfähigkeit dennoch gezweifelt wird, kann sich eine notarielle Beurkundung als hilfreich erweisen, da Notare die Geschäftsfähigkeit überprüft werden muss.
Ratsam ist es, eine Verfügung mit ärztlicher Beratung oder gemeinsam mit dem behandelnden Hausarzt zu erstellen. Medizinische Begriffe und bestimmte Behandlungssituationen können so gemeinsam geklärt werden.
Eine aufgesetzte Patientenverfügung, auch ein Mustertext, braucht lediglich die persönliche Unterschrift des Patienten mit Ort und Datum. Im Idealfall unterzeichnet auch ein Zeuge, am besten der Hausarzt.

5. Ärzteentscheidung nach eigenem Ermessen
Ein Arzt kann gar nicht nach seinem eigenen Ermessen handeln, da die Patientenverfügung für jeden Arzt verpflichtend ist.
Wird die Verfügung jedoch vom behandelnden Arzt missachtet und behandelt den Patienten ohne Einwilligung, kann er wegen Köperverletzung angezeigt werden.
Um Missverständnisse zu vermeiden, muss die Patientenverfügung detailliert und präzise verfasst werden.